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PV-Bestandsanlagen,alte und neue Rechtslage,Liebhaberei

Unser Mandant erwarb im Jahr 2021 ein „gebrauchtes“ Einfamilienhaus, auf dem sich eine Photovoltaik-Anlage befindet. Die Anlage wurde erstmalig in Betrieb genommen am 06.04.2006 und hat eine installierte Nennleistung von 9,45 kWp. Es wird der größere Teil des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz eingespeist. Die Voraussetzungen für die Möglichkeit, den Betrieb der PV-Anlage als Liebhaberei einzustufen nach Maßgabe der Regelungen im BMF-Schreiben vom 02.06.2021 (IV C 6 – S 2240/19/10006 :006, 2021/627224) lägen also vor. Leider haben wir die Unterlagen für die Steuererklärung 2021 erst Anfang 2023 erhalten und damit vom Sachverhalt erfahren. Da es sich um eine sog. „Alt-Anlage“ handelt, wäre der Antrag auf Liebhaberei bis zum 31.12.2022 zu stellen gewesen, was nun nicht mehr möglich ist. Ist die genannte Antragsfrist als definitiv und nicht verlängerbar anzusehen, obwohl die ganze Regelung letztlich nur auf einer Verwaltungsanweisung beruht?
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