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Steuerliche Behandlung eines öff. Zuschusses,Einnahmenüberschussrechnung,§ 4 III EStG,Ertragszuschuss

Unsere Mandantin, Gewinnermittlungsart nach § 4 (3) EStG, hat im Jahr 2021 einen Zuschuss von der Landesdirektion Sachsen i.H.v. 5.400 € erhalten, eine sogenannte De-minimis-Beihilfe. Diese ist grundsätzlich steuerpflichtig bzw. die geförderten Rechnungen sind gegenzurechnen. Nun wurde die größte geförderte Rechnung, die Einrichtung einer Homepage, erst im Jahr 2022 von der Mandantin bezogen und bezahlt. Des Weiteren wurde im Jahr 2022 ein Teil der Förderung zurückgezahlt. Wie ist hier die Gewinnauswirkung in den Jahren 2021 und 2022?
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