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Zufluss-Abfluss-Prinzip,Umsatzsteuervorauszahlungen,§ 11 EStG

Unser Mandant hat für Dezember 2021 eine UStVA mit einer Zahllast eingereicht. Am 10.01.2022 wird dieser Betrag bezahlt. Im Laufe des Jahres 2022 wird die UStVA 12.2021 mehrfach korrigiert, so dass sich am Ende eine Erstattung ergibt, die im Laufe des Februar 2022 vom Finanzamt erstattet wird. Die Erstattung geht über den im Januar bezahlten Betrag hinaus. Handelt es sich bei der ersten UStVA mit der am 10.01.2022 bezahlten Vorauszahlung um eine nach § 11 EStG im Jahr 2021 anzusetzende Ausgabe? Oder ist dies durch die späteren Korrekturen hinfällig?
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