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Stromabnahme u. (Weiter-)Lieferung an Mieter,Ertrag- und umsatzsteuerliche Beurteilung,Erzeugung durch Nutzer von Dachflächen

Wir bitten um ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Stellungnahme zum folgenden Sachverhalt aus Sicht des Grundstückseigentümers. Ein Grundstückseigentümer besitzt im Betriebsvermögen mehrere Gebäude, welche umsatzsteuerpflichtig vermietet sind an übrige Unternehmer sowie an Organgesellschaften (nicht steuerbarer Innenumsatz). Der Grundstückseigentümer gestattet einer fremden dritten Gesellschaft (im Folgenden: Nutzerin) die Nutzung von Grundstücken sowie der darauf befindlichen Gebäude (1) zur Errichtung und zum Betrieb, zur Wartung und Instandhaltung einer PV-Anlage mit einer Nennleistung von bis zu XX kWp, zur Verlegung und zum Betrieb von Kabeln, Leitungen, zur Errichtung von Schalt-, Mess- und Transformatorenstationen, zur Anlage und Unterhaltung von Zuwegungen und Einzäunungen sowie (2) zur Durchführung aller Arbeiten, die für den Anschluss und den Betrieb der PV-Anlage erforderlich sind. Der Grundstückseigentümer stellt der Nutzerin des Weiteren (3) für benötigte Wechselrichter und weitere Schaltanlagen sowie sonstiger Anlagen, die für den Betrieb der PV-Anlage erforderlich sind, nach Wahl und unter Berücksichtigung der Planungen der Nutzerin einen geeigneten Platz am oder im Gebäude zur Verfügung. Der Grundstückseigentümer gewährt der Nutzerin während der Laufzeit für die vertragsgemäße Nutzung der Grundstücke und Gebäudedächer ein uneingeschränktes Nutzungsrecht. Im Gegenzug gewährt die Nutzerin dem Grundstückseigentümer das Recht zum Bezug von Strom aus der Erzeugungsmenge der Photovoltaikanlage nach seinem freien Ermessen. Für den bezogenen Strom ist ein Strompreis von 0,25 €/kWh vereinbart, den der Grundstückeigentümer an die Nutzerin zahlen soll. Die Nutzerin wird dafür auf eigene Kosten die entsprechenden Rahmenbedingungen (Hausanschlusskasten) schaffen, aus dem der Grundstückseigentümer Strom von der Photovoltaikanlage beziehen kann. Einen etwaigen weiteren und nicht von der Photovoltaikanlage erzeugten Reststrom wird der Grundstückseigentümer weiterhin gegen Entgelt von einem Dritten seiner Wahl beziehen. Der Vertrag enthält ausdrücklich keine Preisanpassungsklausel. Der Grundstückseigentümer wird den Strom weiter an die Mieter der Gebäudeteile veräußern. Wie ist die Überlassung der Dachflächen an die Nutzerin im Kontext zu dem Strombezug sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich für die Grundstückseigentümerin zu werten?
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