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Vertretung,Gesellschaft

An der AB-GmbH ist A mit 51 % sowie B mit 49 % beteiligt. Es geht grundsätzlich um die Frage, ob A als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer anzusehen ist, denn die Anteile von A sind im Handelsregister zusammen mit dessen Ehefrau (AF) in Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Recht von Bosnien-Herzegowina eingetragen (Gesellschafter im HR wird wie folgt genannt: Herr A., geboren ..., wohnhaft ... , Frau AF, geboren ..., wohnhaft ..., in Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Recht von Bosnien-Herzegowina). Abweichende Beschlüsse hinsichtlich einer abweichenden Stimmrechtsausübung liegen nicht vor. Sowohl A als auch B sind als Geschäftsführer bestellt. Die Ehefrau von A (AF) ist in der Firma nicht tätig und somit auch nicht als Geschäftsführerin bestellt. Frage: Sind A nun 51 % der Anteile zuzurechnen, und ist er damit als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer anzusehen, oder sind durch die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Recht von Bosnien-Herzegowina die Anteile jeweils 50 : 50 auf die Ehegatten A/AF aufzuteilen, so dass A nur über 25,5 % der Anteile (und über die restlichen 25,5 % Anteile AF) verfügt und somit keine beherrschende Gesellschafterstellung gegeben ist?
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