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Ziffer 3.5 der Vollzugshinweise,Überbrückungshilfen I bis IV,Antrag auf Fristverlängerung,Schlussrechnung

Aktuell werden die Corona-Schlussabrechnungen vorbereitet, da zum 30.6.2023 – sofern keine Fristverlängerung beantragt ist – diese abzugeben sind. Folgende Fragen ergeben sich hieraus: 1. a) Sofern eine Fristverlängerung gestellt wird zwecks Abgabe über den 30.6.2023 hinaus auf den 31.12.2023, ist dieser Antrag im Detail zu begründen oder nur dem Grunde nach zu stellen mit grundsätzlicher Zustimmung? 1. b) Wie lange wird die Frist verlängert, grundsätzlich auf ein Datum, hier 31.12.2023? 1. c) Sollte bis zum 30.6.2023 keine Reaktion vorliegen, ist durch die Antragstellung der 30.6.2023 als Abgabetermin hinfällig bzw. wie ist zu verfahren? 2. Bei den verschiedenen Corona-WH in den Phasen 1 bis 4 sind die Anträge jeweils für einen Zeitraum von konkret in diesem Programm genannten Monaten. Wenn nun z.B. für Jan.–Juni 2022 das Programm greift, aber aufgrund der Vorgaben und Eckwerte nur für die Monate Jan. und Febr. zum einen nur Mittel beantragt werden können und zum anderen dann auch nur für diese Monate beantragt werden, sind die detaillierten Schluss-IST-Zahlen der in diesem Programm vorgesehenen Monate, für die keine Mittel beantragt werden, dennoch auszufüllen?
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