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FAQ 1.1.,FAQ 1.2.,Coronabedingtheit eines Umsatzeinbruchs

Unsere Mandantin besitzt ein Hotelgebäude und hat dieses an eine Betreibergesellschaft (fremder Dritter) verpachtet. Unsere Mandantin besteuert die Umsätze nach § 20 UStG als IST-Versteuerer. Im März 2020 kürzte die Betriebsgesellschaft (Pächterin) mit Begründung wegen der Beschränkungen durch Corona und der damit verbundenen Umsatzeinbrüche die monatliche Zahlung von 38 T€ auf 20 T€. Die Verpächterin und die Pächterin kamen dann überein, dass die einbehaltene Pacht zu einem späteren Zeitpunkt, wenn es der Pächterin wieder finanziell besser geht, nachgezahlt werden solle. Bei der Verpächterin führte dies zu einem Umsatzeinbruch von über 40 % mit entsprechenden finanziellen Engpässen. Im Dezember 2021 zahlte die Pächterin die rückständige Pacht 04.–12.2020 nach. Im April und Mai 2022 erfolgte dann die Nachzahlung der rückständigen Pacht für 01.–08.2021. Die restliche Pachtdifferenz ist Stand heute noch offen. Im Rahmen der Anträge auf Überbrückungshilfe II, III und III+ wurden die Umsatzrückgänge als coronabedingt geltend gemacht, Erstattungen beantragt und ausgezahlt. Im Rahmen der Schlussabrechnung macht die Bewilligungsstelle geltend, dass die Umsatzeinbrüche der Verpächterin nicht coronabedingt seien, weil kein endgültiger Ausfall, sondern nur eine Stundung der Umsätze vorliege. Die ausgezahlten Beihilfen seien daher zurückzuzahlen. Im Rahmen eines rechtlichen Gehörs solle hierzu Stellung genommen werden. Frage:  Ist der Auffassung der Bewilligungsstelle zuzustimmen?  Liegt trotz der erfolgten späteren Zahlung der Pacht im Bewilligungszeitraum ein coronabedingter Umsatzeinbruch vor?
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