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Einkommensteuerliche Liebhaberei,Auswirkungen für Verluste KJ 2018 bis 2021,Zshg. mit Unternehmereigenschaft (UST)

Ein Mandant ist seit Gründung im Jahr 2018 im Nebenerwerb als selbstständiger Ernährungsberater gewerblich tätig. In den Jahren 2018 bis 2021 wurde über die Steuererklärungen ein Verlust von insgesamt rund € –5.500,00 geltend gemacht. Das Finanzamt beanstandet nun die Gewinnerzielungsabsicht und erwägt die Einstufung der Tätigkeit des Mandanten als „Liebhaberei“. Laut den Planungen des Mandanten werde ein Ausbau der Tätigkeit und positive Ergebnisse, die die anfänglichen Verluste ausgleichen könnten, in kurzfristiger Zukunft nicht stattfinden. Allerdings ist nicht auszuschließen, das auf mittel- oder langfristige Sicht wieder größere Aufträge angenommen und ein positives Gesamtergebnis/Totalgewinn erzielt werden kann. Fraglich ist, falls das Finanzamt die Anerkennung der Verluste für die Jahre 2018 bis 2021 nun rückwirkend streicht und die Tätigkeit als Liebhaberei einstuft, wie der Mandant bei weiterer späterer Tätigkeit (z.B. im Jahr 2028) als Ernährungsberater weiter verfahren muss/kann? Kommt es zu einem „Wiederaufleben“ der gewerblichen Tätigkeit? Weiterhin ist fraglich, ob der Mandant dann als Liebhaber überhaupt Rechnungen ausstellen kann/darf und wenn ja, in welcher Form? Zum anderen ist fraglich, ob überhaupt und wenn ja, wie die Einkünfte dann besteuert werden und ob eine rückwirkende Anerkennung der entstandenen Anlaufverluste dann doch noch möglich wäre?
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