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§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F.,§§ 1041,1042 BGB,Erhaltungsaufwendungen bei Vorbehaltsnießbrauch

Sachverhalt: Im Jahr 2013 wurde die Landwirtschaft von Vater auf Sohn übergeben unter verschiedenen Auflagen, die alle in den Jahren problemlos als dauernde Last anerkannt wurden. Eine dieser Auflage ist, dass jegliche Instandhaltung und Renovierung des zurückbehaltenen Wohnhauses des Vaters zu übernehmen sind. Es wurden schon einige Renovierungen gemacht und von Seiten des Finanzamtes anerkannt. Es stünden aber in der nächsten Zeit noch weitere Maßnahmen an, es wird aber nun überlegt, ob dieses Wohnhaus mit Nießbrauchsvorbehalt vom Vater an den Sohn übertragen werden soll. Frage: Kann dies ohne Nachteil für den Ansatz der Renovierungen als dauernde Last erfolgen, wenn explizit auf die weitere Gültigkeit der Auflage aus dem LuF-Übergabevertrag hingewiesen wird, oder ist dies dann eine neue Vereinbarung im Rahmen einer nicht für dauernde Lasten begünstigten Überlassung und daher scheidet dann ein Ansatz ab Überlassung der Immobilie aus?
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