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Photovoltaikanlage,Steuerfreiheit,Flüchtlingsunterkunft

Mein Mandant hat im Jahr 2019 eine Flüchtlingsunterkunft errichtet, die mit einem Mietvertag an das Landratsamt vermietet wurde. Die Mietfläche im Vertrag beträgt 2.220 m, die Wohn- und Schlafräume sind dabei lt. Vertrag auf mind. 14 und höchstens 21 m² festgelegt. Auf dem Dach dieser Unterkunft befindet sich eine PV-Anlage mit 72 kWP. Können die Erträge der PV-Anlage ab dem Jahr 2022 nach § 3 Nr. 72 EStG frei gestellt werden?
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