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Bewirtungsaufwand,TSE-Nummer,Nichtbeanstandungsregel

Nach dem BMF-Schreiben vom 30.06.2021 (Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben, BEZUG BMF-Schreiben vom 21. November 1994, IV C 6 – S 2145/19/10003 :003, DOK 2021/0748446, BStBl I S. 855) müssten ab 01.01.2023 nach Tz. 1 letzter Satz für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € nur die Vorschriften nach § 33 UStDV erfüllt sein. Wird durch Tz. 10 aber bestimmt, dass auf jeden Fall auch die Kleinbetragsrechnung die Bedingungen von § 6 KassenSichV enthalten muss, faktisch auch jede Kleinbetragsrechnung einen TSE-Vermerk haben muss, um abzugsfähig zu sein?
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