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Einkommensteuer,AfA,Bemessungsgrundlage

Ein Mandant hat 2003 Jahren ein EFH gekauft und renoviert. Er hat dieses Haus bis 2020 mit seiner Familie bewohnt und seit dem 01.03.2021 vermietet. Die Unterlagen über die Renovierungs- und Anschaffungsnebenkosten liegen nicht mehr vor. Stattdessen gibt es aber ein Wertgutachten aus September 2020. Kann man den Wert des Gutachtens zur Berechnung der Abschreibung heranziehen? Wenn nein, wie setzt man die Abschreibung dann an? Mit freundlichen Grüßen Annette Dortans
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