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Herstellungskosten,Anschaffungsnahe Aufwendungen,§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

A hat im Jahr 2019 eine Immobilie erworben und in den Jahren 2019 und 2020 saniert. Dafür sind Kosten angefallen, die 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes überstiegen haben. Die Sanierungskosten der Jahre 2019 und 2020 wurden daher als anschaffungsnahe Herstellungkosten behandelt. Im Jahr 2021 sind weitere Sanierungskosten angefallen. Sind diese ebenfalls zu aktivieren oder können diese als Erhaltungsaufwendungen sofort abgezogen werden?
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