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Einkommensteuer,Geschäftsführer-Vergütung,Tantieme

Mein Mandant ist zu 60 % Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Diese GmbH betreibt ein Reiseunternehmen und hat in den Jahren 2020–2022 Gewinne erzielt, die ausschließlich auf die Corona-Überbrückungshilfen zurückzuführen sind. Es besteht aktuell eine Tantiemenvereinbarung mit dem Geschäftsführer, dass 50 % des Jahresüberschusses vor Steuern und höchstens ein Betrag X an den Geschäftsführer als Tantieme zu bezahlen ist. Meine Frage: Bestehen hier Bedenken, dass die Gewinne in den Jahren 2020–2022 nur aufgrund von staatlichen Hilfen entstanden sind? Sollte hier die Tantieme von einer anderen BMG berechnet werden?
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