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Tod eines Tierarztpraxisinhabers,Betriebsaufgabeerklärung,§ 16 EStG

Wir beraten einen Mandanten, der im Ende Januar 2021 in hohem Alter verstorben ist. Er war zuvor die ganzen Jahre als Tierarzt tätig, erzielte die vielen letzten Jahre immer Verluste, sodass ich - da immer Kosten entstanden, die ich (!) ihm ersparen wollte - dem Finanzamt schon vorgeschlagen hatte, sie mögen dies als Liebhaberei deklarieren, da die Verluste die Renteneinkünfte und Kaptialeinkünfte weitgehend kompensierten. Das Finanzamt allerdings hat weiterhin veranlagt. Ende des Jahres 2020 teilte mir der Mandant mit, dass er seine Tierarztpraxis zum 1.1.2021 aufgeben wird. Ende Januar 2021 verstarb dieser, die Steuererklärung für das KJ 2021 wird aktuell erstellt. Wir haben jetzt zum 1.1.2021 (noch Splitting) die Praxis liquidiert auch mit dem hältigen Grundstücksanteil Egt Eheleute (Praxisräume) sowie dem PKW und abzüglich Kosten, die entstehen (Rückstellungen StB etc.). Jetzt haben wir keine schrifltiche Bestätigung des Mandanten hinsichtlich seiner Praxisaufgabe zum 1.1.2021 vorliegen, wir wollten ursächlich damals dies dann von ihm anfordern, allerdings verstarb er zuvor Mitte Januar 2021. Wir erklären jetzt die Praxisaufgabe, sofern die 45 T€ genutzt werden können, fällt keien Steuer an. Sofern jedoch die Aufgabe erst von den Erben erkärt werden könnte, würde dieser FB wegfallen und allein bei der Ehefrau 4 T€ Steuer bewirken, der Anteil bei Sohn und Tochter kann ich nicht berechnen, allerdings würden jeweils dort ungeschmälert 25 % das zvE erhöhen. Wie wird das Finanzamt mit unserer Erklärung und der Aufgabe zum 1.1.2021 (jetzt) in der Erklärung umgehen bzw. wird das Ergebnis zwangsläufig der Wegfall dieser 45 T€ FB bedeuten, da wir zwar versichern könnten, dass der MD diese Aufgabe telefonisch beauftragt hat, allerdings wenige Tage danach wir die schrifltiche Bestätigung nicht mehr erhalten haben, da verstorben. Dem Finanzamt wurde damals nichts mitgeteilt. Danke für Ihre Einschätzung MfG Uwe Wiesinger
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