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Versicherungsvertreter,Abfindungsanspruch,Betriebsaufgabe,§ 34 Abs. 1 EStG

Im Rahmen einer geplanten Betriebsaufgabe eines Mandanten stellen sich nachfolgende Fragen. Geplante Betriebsaufgabe des Mandanten war zum 30.06.2023, ganzheitliche Einstellung der Versicherungsagentur. Eine Abfindung für die Agentur soll 300.000 € betragen. Die Abfindung soll im Jahr 2024 erst ausbezahlt werden. Fragen: 1. Abfindung im Jahr 2023 mit der Betriebsaufgabe steuerpflichtig? Privilegiert oder laufender Gewinn? 2. Gewerbesteuerpflicht der Abfindung im Jahr 2023? 3. Betriebsaufgabe zum 02.01.2024 und Abfindung auch im Jahr 2024? 4. Spielt es eine entscheidende Rolle zu Tz. 3, wenn die Höhe der Abfindung bereits im Jahr 2023 berechnet und vereinbart wird, aber die vertragliche Vereinbarung erst zum 02.01.2024 festgelegt wird?
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