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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,§ 11 EStG,Zufluss bei inkongruenter Gewinnausschüttung

Sehr geehrte Damen und Herren, eine von uns betreute GmbH ist die Geschäftsinhaberin innerhalb einer atypisch stillen Gesellschaft, deren (übrige) Gesellschafter natürliche Personen sind. Der GmbH-Vertrag soll ergänzt werden dahingehend, dass eine Öffnungsklausel vorgesehen wird, die auch disquotale Gewinnausschüttungen erlaubt. Um schenkungsteuerliche Folgen zu vermeiden, wird empfohlen, gesellschafter- bezogene Kapitalrücklagenkonten in der GmbH einzurichten, auf denen nicht beanspruchte Ausschüttungen bei bestimmten Gesellschaftern erfasst werden. Für die nicht an einer Ausschüttung beteiligten Gesellschafter können so individuelle Rücklagen gebildet werden und auf dem Konto "vorgemerkt" oder "gespeichert" werden. Damit lässt sich verhindern, dass es beim betreffenden Gesellschafter zum Zufluss von Kapitalerträgen kommt. Im Rahmen der atypisch stillen Gesellschaft sind nun allerdings Ausschüttungen bei den Gesellschaftern als Sonderbetriebseinnahme zu erfassen, berühren also dessen Sonderbetriebsvermögen. Können die Kapitalrücklagenkonten in einer solchen Konstellation die gleiche Wirkung entfalten wie bei Gesellschaftern, die die Anteile im Privatvermögen halten und Ausschüttungen bei den Kapitaleinkünften zu versteuern haben?
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