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§ 19 Abs. 2 EStG,BMF-Schreiben vom 14.08.2012 (BStBl 2012 I S. 874),Verzicht auf Pensionszusage

Die T-GmbH hat ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer W im Jahr 1996 eine Pensionszusage erteilt. Im Jahr 2011 wurde die Pensionszusage ausgelagert, der Past-Service auf ein Versicherungsunternehmen, der Future-Service auf ein anderes. Im Jahr 2018 schied der Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Firma aus. Beim Future-Service bestand die Möglichkeit der Kapitalabfindung, welche W in Anspruch genommen hat. Für den Past-Service werden seit 2018 monatliche Pensionszahlungen i. H. von ca. 3.900,00€ direkt an W geleistet. Im Pensionsvertrag zwischen T-GmbH und W gibt es folgende Regelung: Vorbehalt und Entzug der Leistungen Die Gesellschaft behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Abschluss des Pensionsvertrages maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Versorgungsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann. Die T-GmbH hat ihren laufenden Geschäftsbetrieb im Jahr 2019 eingestellt und ist zwischenzeitlich vermögenslos. Nun ist die Situation eingetreten, dass die Versicherung des Past-Service eine aufsichtsrechtliche Unterdeckung aufweist und den Arbeitgeber – die T-GmbH – auffordert, diese binnen 3 Monaten auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich nicht, wird lt. Aussage der Versicherung der Pensionsfonds in eine versicherungsförmige Kalkulation umgestellt, was ein Absinken der Pension auf ca. 60 % bewirkt. Weiterhin besteht eine Ausgleichspflicht des Arbeitgebers für den vom Pensionsfonds nicht gedeckten Teil. Da die T-GmbH vermögenslos ist, kann der angeforderte Nachschuss ausschließlich durch W erfolgen. Auch bestehende Ausgleichsverpflichtungen kann die T-GmbH nicht mehr leisten. Fragen: 1. Sollte W den Nachschuss nicht leisten und die Pension auf ca. 60 % der vereinbarten Pension absinken, liegt dann ein zumindest teilweiser Verzicht auf die Pensionszusage vor? 2. Sollte der Nachschuss durch W geleistet werden, ist nicht klar, welche Pension/monatl. Leistungen W aus der versicherungsförmigen Kalkulation erhält. Liegt dann ein zumindest teilweiser Verzicht auf die Pensionszusage vor? 3. Deckt die Regelung im Pensionsvertrag bzgl. Vorbehalt und Entzug der Leistungen die vorgenannten Fälle ab?
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