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Nichtabgabe von Steuererklärungen,Hinterziehungsproblematik

Ich habe ein neues Mandat übernommen. Die betreffende UG wurde seitens des Finanzamtes aufgefordert, für das Jahr 2021 Steuererklärungen einzureichen. Es wurde bereits ein Zwangsgeld festgesetzt. Beim Aufarbeiten der Unterlagen für 2021 habe ich festgestellt, dass seit dem Jahr 2017 für die UG lediglich Schätzbescheide ergangen sind, da keine Erklärungen eingereicht wurden. Die Schätzungen des Finanzamtes sind sehr moderat (KSt- und USt-Festsetzungen jeweils 0,00 € bis max. 200,00 €). Allein aus der Buchführung für das 1. Halbjahr 2021 wird klar, dass das viel zu niedrig ist, so dass aus meiner Sicht für alle Jahre ab 2017 noch eine Nacherklärung zu erfolgen hat. Kann ich für meine Mandantin dennoch zunächst die Erklärungen für 2021 einreichen, um das Zwangsgeld abzuwenden oder ist das nicht ratsam, um dann für alle Jahre (2017 bis ...?) eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben zu können? Müssten auch für 2022 die Erklärungen für eine wirksame Selbstanzeige mit eingereicht werden, obwohl die Erklärungsfrist noch nicht rum ist? Wie ist in solch einem Fall die beste Vorgehensweise? Und welche Verpflichtungen treffen mich als steuerlichen Berater, um mich nicht der Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe mit schuldig zu machen oder aber einen Haftungsfall zu riskieren?
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