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Kurzarbeitergeld,Nebentätigkeit,§ 106 Abs. SGB III

Mandant A ist beim Unternehmen B angestellt als Nebenbetriebsleiter im Verkauf. Da das Unternehmen B aktuell wenig Aufträge bekommt, werden einige Mitarbeiter ab 01.11.2023 in Kurzarbeit geschickt. So auch der Mandant A. Mandant A hat in seiner Ausbildung Bodenleger gelernt. Er hat am 15.10.2023 ein Gewerbe angemeldet und möchte als Nebentätigkeit für drei bis vier Kunden Böden verlegen. Da Mandant A ab 01.11.2023 in Kurzarbeit ist, hat er mehr Zeit zur Verfügung um in seinem Nebengewerbe tätig zu werden. Frage A: Welche Auswirkung hat die Ausführung des Nebengewerbes auf das Erhalten von Kurzarbeitergeld? Frage B: Wenn Mandant A in Kurzarbeit ist, kann er deutlich mehr arbeiten, als eigentlich mit dem Gewerbe geplant wäre. Welche Auswirkungen hat dieser Mehrverdienst auf die Sozialversicherung, bzw. das Erhalten von Kurzarbeitergeld von Unternehmen B? Frage C: Unternehmen B beschäftigt immer wieder Subunternehmer für das Verlegen von Böden. Möglich wäre nun auch, dass das Unternehmen B Mandant A beschäftigt, um bei offenen Baustellen Böden zu verlegen. Wichtig zu wissen, dass Mandant A im Unternehmen diese Tätigkeit nicht ausführt, sondern im Verkauf tätig ist. Welche Auswirkungen hat die Beschäftigung von Mandant A als Subunternehmer für Unternehmen B im Bereich der Sozialversicherung, der Kurzarbeit und der Scheinselbstständigkeit? Vielen Dank im Voraus!
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