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Auszahlung,Rentenversicherung,§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG

Der Mandant hat am 01.12.2004 eine aufgeschobene Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr sowie eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen. Die Beiträge wurden vom Mandanten mit eigenen Mitteln geleistet. In den Verträgen wurde bei Fälligkeit das Wahlrecht einer mtl. Rente oder eine einmalige Kapitalzahlung vereinbart. Bei der ersten Rentenversicherung war der Rentenbeginn oder Kapitalzahlung auf den 01.12.2022 festgesetzt (Laufzeit 18 Jahre). Auch bei der zweiten Versicherung war der früheste Rentenbeginn auf den 01.12.2022 festgesetzt. Der Mandant möchte die einmalige Kapitalauszahlung wählen. Entstehen steuerpflichtige Kapitalerträge, oder sind die Auszahlungen steuerfrei?
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