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Sozialversicherungspflicht,Einmalzahlung,Tantieme

Eine GmbH wird zum 01.04.2023 im Rahmen eines Share Deals an einen Arbeitnehmer (100 % der Anteile) mit schuldrechtlicher Wirkung zum 01.04.2023 veräußert. Jedoch erfolgt die Übertragung mit allen Rechten, Pflichten und dem Gewinnbezugsrecht ab dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres 2023. Der Anteilsveräußerer wird fortan im Rahmen einer sozialversicherungsabhängigen Beschäftigung bei der GmbH als „normaler“ (ohne Geschäftsführung) Arbeitnehmer angestellt. Fraglich ist, ob für den „neuen“ Gesellschafter-Geschäftsführer eine Rückabwicklung der Sozialversicherung aufgrund der Rückwirkung vorzunehmen ist. Wie sind die Gehälter für den „bisherigen“ Gesellschafter-Geschäftsführer zu beurteilen, ist hier eine nachträgliche Abrechnung mit zugehöriger Sozialversicherung aufgrund der Rückwirkung vorzunehmen? Wie ist der Sachverhalt steuerrechtlich zu beurteilen? Ferner wird mit Aufstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2022 eine Tantieme an den bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführer und den neuen Gesellschafter-Geschäftsführer fällig. Wie sind diese sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen? Kann für den neuen Gesellschafter-Geschäftsführer eine abweichende Fälligkeit vereinbart und somit die Tantieme sozialversicherungsfrei ausgeglichen werden? Muss auch die Tantieme-Auszahlung sozialversicherungsrechtlich aufgrund des Share Deals und der damit einhergehenden Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung rückabgewickelt werden?
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