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Wechsel zum Kleinunternehmer,Auswirkungen § 15 a UStG

Sehr geehrte Damen und Herren, für Ihre Einschätzung zu folgendem Sachverhalt wären wir sehr dankbar: Der Einzelunternehmer A betreibt seit 1998 einen Gewerbebetrieb. Dieser Betrieb ist seit 2012 nicht mehr aktiv tätig, sondern ruhend. Es werden jährlich Steuererklärungen abgegeben - auch eine Anlage G im Rahmen der Einkommensteuererklärung, in welcher anfallende Gebühren etc. als Betriebsausgaben erfasst sind. Der A hat darüber hinaus einige Garagen-Vermietungen, die der Umsatzsteuerpflicht unterfallen. Im Jahr 2001 hat der A für Zwecke seines Gewerbebetriebes Einbauten in fremden Gebäuden vorgenommen, netto 60 TEUR. Diese sind im Anlagenspiegel des ruhenden Betriebs als "Anlagen im Bau" seit 2001 geführt. Jedoch kam es bisher nie zu einer Fertigstellung dieser Anlagen. Der A wollte sich in dem fremden Gebäude eine Werkstatt für sein Gewerbe einrichten. Aufgrund einer beruflichen Umorientierung wurde das Projekt aber nicht weiterverfolgt. Die entsprechenden Räume sind daher noch immer nur so "halb" fertiggestellt und stehen leer. Der Gebäude-Eigentümer (eine Erbengemeinschaft) hat damit kein Problem. Die angefangenen Ausbauten sind noch nicht nutzungsfähig. Es wurde damals der volle Vorsteuerabzug für die Baurechnungen 2001 vorgenommen. Seitdem keine Bewegung mehr in dem Thema. Mangels Erreichung einer Nutzungsfähigkeit hat womöglich auch ein etwaiger Berichtigungszeitraum i. S. d. § 15a UStG noch nicht begonnen? Der A möchte nun den seit Jahren ruhenden Betrieb beenden und eine Gewerbe-Abmeldung auslösen. Die jährlichen Umsätze aus der Garagen-Vermietung würden es erlauben, dass der A von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer wechselt. Somit würde weniger Erklärungsaufwand anfallen. Unsere Fachfrage in dem Zusammenhang: Frage 1: Würde der Wechsel zum Kleinunternehmer für den A eine Rückzahlung von Vorsteuern aus den Baumaßnahmen 2001 aus seinem Einzelunternehmen auslösen? Frage 2: Falls eine Rückzahlung unvermeidlich wäre - in welcher Höhe müsste die Vorsteuerberichtigung ausfallen (angenommen wird BMG netto 60.000 € damalige AK, heutiger Zeitwert der Einbauten ca. 20.000 € netto) Frage 3: Es könnte argumentiert werden, dass die Einbauten in das Gebäude (= Elektro- Wasser- Heizungsversorgung, Verputz etc.) ihre Eigenständigkeit verloren haben (vgl. § 15a Abs. 3 UStG) --> würde sich womöglich aus dieser Betrachtung heraus eine förderliche Auswirkung für den Sachverhalt ergeben?
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