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Atyp. stille Gesellschaft,Vorsteuerabzug

Unser Mandant ist eine atypische stille Gesellschaft, an der zwei Gesellschafter beteiligt sind. Aufgrund von Unstimmigkeiten unter den Gesellschaftern hat sich ein Gesellschafter anwaltliche Beratung genommen und dadurch sind entsprechende Kosten entstanden, die der Gesellschafter selbst getragen hat. Lt. Rechnungen handelt es sich hierbei um Kosten wg. gesellschaftlicher Beratung. Wie können hierfür die Vorsteuern aus diesen Kosten geltend gemacht werden?
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