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§ 33 EStG,Umbaumaßnahmen wegen Behinderung

Unsere Mandanten haben ein schwer behindertes Kind (Grad der Behinderung 80, Pflegegrad 2, Kennzeichen G, aG, H). Unsere Mandanten haben das gemietete Haus behindertengerecht umgebaut. Die Mandanten begründen den barrierefreien Umbau wie folgt: "Bei unserer Tochter wurde im Oktober 2019 eine Tetraspastik diagnostiziert. Daraufhin wurde ein barrierefreie Umgebung für sie notwendig, da sie auf verschiedene Hilfsmittel (Rollstuhl, Rollator, Orteten) angewiesen sein würde. Ursprünglich wollten wir ein Eigenheim im ländlichen Bereich erwerben. Aufgrund der schlechteren Infrastruktur und den nicht sehr umfangreichen inklusive Angebote, entschieden wir uns in der Stadt wohnen zu bleiben. In der Wohnung in der wir zum Zeitpunkt der Diagnose leben, fehlte ein Kinderzimmer. Dieses sollte ursprünglich unter dem Dach eingebaut werden. Aufgrund der Behinderung unserer Tochter haben wir mit Hilfe einer Architektin ein Zimmer auf Ebene der Badezimmer und der Küche erschaffen, damit der barrierefreie Zugang für unsere Tochter gewährleistet ist. Das Hauptbad hat eine barrierefreie Dusche und eine Handlauf an der Toilette erhalten. Das Kinderzimmer für Enna wurde in der ursprünglichen Küche geschaffen. Die Küche ist in den Wohnzimmerbereich versetzt worden. Dadurch musste ebenfalls die Treppe ins Dachgeschoss in den Eingangsbereich umgebaut werden." Unsere Mandanten möchten die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Ist dies möglich?
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