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Betriebsübertragung,Wesentliche Betriebsgrundlagen,§ 6 Abs. 3 EStG

Mein Mandant möchte seinen Pensionspferdestall, der als Gewerbebetrieb betrieben wird, an seinen Sohn übergeben. Auf dem Dach des Pferdestalls befindet sich eine Photovoltaikanlage, welche vom Vater gerne zurückbehalten werden möchte. Die Photovoltaikanlage würde vom Vater mit dem Teilwert entnommen werden, und danach würde der verbleibende Gewerbebetrieb gegen Gewährung einer Rente an den Sohn unentgeltlich übertragen. Die Photovoltaikanlage wird seit 2011 betrieben und bisher vom Vater nicht als separater Gewerbebetrieb geführt. Die Anlage hat eine Leistung von weniger als 30 kWp. Wenn die Photovoltaikanlage vorab entnommen wird, kann dann noch eine steuerneutrale Übertragung an den Sohn erfolgen? Oder ist diese Möglichkeit ausgeschlossen, da nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden? Stellt die Anlage eine wesentliche Betriebsgrundlage dar? Sollte eine Schamfrist eingehalten werden? Wäre es sinnvoller, auch die PV-Anlage mit auf den Sohn zu übertragen und die dauernde Last entsprechend für den Vater anzupassen?
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