Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Einkommensteuer,Notwendiges Betriebsvermögen,Mittelbare Beratertätigkeit

Sachverhalt: Die Personen A und B sind jeweils im Rahmen eines bisher mündlich vereinbarten Berater- bzw. Dienstleistungsvertrags bei der Betriebs GmbH & Co. KG als Geschäftsführer tätig. Über die Leistungen wird mit monatlich gleichbleibenden Beträgen gegenüber der Betriebs GmbH & Co. KG abgerechnet (umsatzsteuerpflichtig). Am Jahresende wird zusätzlich eine Prämie gezahlt. A (Dipl.-Ing.) und B (Dipl.-Kfm.) erzielen aus dieser Tätigkeit als Einzelunternehmer Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie ermitteln ihre Einkünfte durch Einnahmen-Überschuss-Rechnungen. Die Qualifizierung dieser Einnahmen als selbständige bzw. gewerbliche Einkünfte wurde durch steuerliche Außenprüfungen, SV- und Lohnsteuerprüfungen bei der Betriebs GmbH & Co. KG in der Vergangenheit zwar diskutiert, letztlich aber nicht beanstandet. Im Rahmen ihrer Einzelunternehmen erbringen sowohl A als auch B ausschließlich Leistungen an die Betriebs GmbH & Co. KG und deren verbundene/nahestehende Unternehmen. Entgelt wird ausschließlich von der Betriebs GmbH & Co. KG bezogen. Weitere Kunden haben beide nicht. A und B sind jeweils mittelbar mit ihren Ehefrauen über die A Beteiligungs GmbH und die B Beteiligungs GmbH an der Betriebs GmbH & Co. KG und der Komplementär-GmbH dieser Betriebs GmbH & Co. KG mit jeweils 1/3 beteiligt. Die restliche 1/3-Beteiligungsquote wird von einer C Beteiligungs GmbH gehalten. Die Ehefrauen von A und B sind nicht in den Gesellschaften dieses Sachverhalts tätig. Die Beteiligungsgesellschaften haben keinen eigenen operativen Geschäftsbetrieb. Das wesentliche Vermögen besteht in den Anteilen an der Betriebs GmbH & Co. KG und an einer zugehörigen Schwestergesellschaft, die auch zum Unternehmensverbund gehört. Des Weiteren beinhalten die Gesellschaften Finanzmittel aus thesaurierten Gewinnen, die zum Teil an die Gesellschafter ausgeliehen werden. Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaften sind ausschließlich jeweils A und B (einzelvertretungsberechtigt und von § 181 BGB befreit). A und B sind jeweils über die Komplementär-GmbH als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer für die Betriebs GmbH & Co. KG bestellt. Beide sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Weitere Geschäftsführer sind nicht bestellt. Die Gestaltung ihrer Arbeit (Zeit, Ort usw.) steht den Geschäftsführern frei. Zudem wurde in der Vergangenheit in allen Prüfungen darauf gepocht, dass die Tätigkeit von A und B auch aufgrund des besonderen Einflusses als mittelbare Gesellschafter weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig sei. Nicht von der Hand zu weisen ist sicherlich auch, dass die Beratertätigkeit in dieser frei gestalteten Form ohne eine Beteiligung vermutlich kaum denkbar wäre. Außerdem wird die Vergütung hierfür im Gesellschafterkreis festgelegt und bemisst sich nicht an vergleichbaren Tätigkeiten in den jeweiligen Einzelunternehmen. Der Gesellschafter C der C Beteiligungs GmbH ist nicht unmittelbar für die Betriebs GmbH & Co. KG tätig. Die C Beteiligungs GmbH bekommt ihrerseits ein monatliches Beraterhonorar. Die Konstellation hier ist also etwas anders. Rechtsfrage: Zu klären wäre die Frage, ob die Anteile von A und B an der A Beteiligungs GmbH bzw. der B Beteiligungs GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen in den jeweiligen Einzelunternehmen zu rechnen sind. Gemäß BFH-Urteil vom 10.04.2019 (X R 28/16, Rz. 62) und BFH-Urteil X R 2/10, Rz. 19 ff. gehen wir eigentlich vom notwendigen Betriebsvermögen aus, obwohl diese Urteile nicht genau dem vorstehenden Sachverhalt entsprechen. Nach unserer Auffassung ist mittlerweile unstrittig in der Rechtsprechung, dass eine Beratertätigkeit, die unmittelbar an eine eigene GmbH erbracht wird, zwingend dazu führt, dass diese Anteile zum steuerlichen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens werden. In dieser Konstellation liegt lediglich eine mittelbare Beratertätigkeit vor. Das angefügte Urteil greift diesen Fall auf und kommt im Leitsatz eindeutig zu dem Ergebnis, dass auch eine mittelbare Beratertätigkeit für ein von der GmbH beherrschtes Unternehmen zu notwendigem Betriebsvermögen führt.
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen