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PV-Anlage,12 kWp Eigentümergemeinschaft,Neuregelungen,§ 3 Nr. 72 EStG und § 12 III UStG

Unser Mandat hat mit drei anderen Steuerpflichtigen ein Mehrfamilienhaus mit neun ETW errichtet. Auf dieses Wohnhaus wurde eine Photovoltaikanlage errichtet, um den Aufzug und die Wärmepumpenanlage zu speisen. Der Reststrom wird an den ansässigen Stromanbieter verkauft. Beginn der Installation war 2020. Die Anlage geht aber (aufgrund von Rechtstreitigkeiten mit der Stadt) erst 2023 ans Netz. Die Anlage hat 12 kW (peak). Meine Frage: Sind ertragsteuerlich die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gegeben, auch dann, wenn ein Eigentümer noch weitere Anlagen betreibt, die zusammen schon 100 kW (peak) erreichen? Muss der Lieferant der Anlage die Rechnung mit 0 € stellen bzw. die bereits gestellte Rechnung mit 19 % korrigieren? Ist der Überhangstrom umsatzsteuerpflichtig, da ein Eigentümer ein umsatzsteuerpflichtiges Gewerbe ausübt?
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