Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Besteuerung eines GmbH-Anteils,Wirkungen der Einspruchsrücknahme

Die 3 Geschwister A, B und C waren an der FG-GmbH zu je 1/3 beteiligt. Das Stammkapital betrug 120.000,00 €.Die GmbH wurde im Jahr 2021 liquidiert. Das Finanzamt stellte einen Gewinn nach § 17 EStG aus der Liquidation von 210,000,00 € fest. Dieses sollte bei den Geschwistern zu Einkünften nach § 17 EStG von jeweils 70.000,00 € führen. Es wurden die jeweiligen Einkommensteuerbescheide mit jeweils 70.000,00 € Einkünften nach § 17 EStG für die Gesellschafter A und C erlassen. Die Gesellschafter A und C legten gegen die Bescheide Einspruch ein, da das Finanzamt übersehen hatte die Anschaffungskosten der Beteiligung (hier Kapitalrücklage ) bei Ermittlung des Gewinns zu berücksichtigen. Der Gesellschafter B wird durch meine Kanzlei steuerlich beraten. In der Veräußerungsmitteilung die mir als Berater der Gesellschaft zugestellt wurde konnte ich entnehmen, daß die Kapitalrücklage nicht als Anschaffungskosten erfaßt wurde. In einem Schriftsatz an das Finanzamt bezüglich meines Mandanten, Gesellschafter B, wurde dies von mir beanstandet. Daraufhin änderte das Finanzamt den Veräußerungsgewinn auf 0, 00 €, sodaß bei meinem Mandanten kein Gewinn nach § 17 zu versteuern war und der Einkommensteuerbescheid somit richtig erlassen wurde. Bei den Gesellschaftern A und C wurde jedoch der Gewinn von jeweils 70.000,00 € in den Einkommensteuerbescheiden erfaßt. Gegen die Einkommensteuerbescheide legten die beiden Gesellschafter A und C fristgerecht Einspruch ein. Der Gesellschafter C nahm den Einspruch vor Änderung der Bescheide, warum auch immer, wieder zurück und beantragte, nachdem er von seinen Geschwistern erfahren hatte, daß dem Einspruch stattgegeben wurde, die Rücknahme des Einspruchs rückgängig zu machen. Dies lehnte das Finanzamt ab. Meine Frage lautet daher: die Gesellschafter B und C werden beim gleichen Finanzamt geführt, der Gesellschafter A bei einem anderen Finanzamt. Ist es rechtmäßig, daß das gleiche Finanzamt bei den Gesellschaftern B und C bei gleichem steuerlichen Sachverhalt einmal den Gewinn nach § 17 EStG (hier Gesellschafter C) ansetzt und bei Gesellschafter B nicht. Gibt es hier aus Ihrer Sicht eine Lösung, daß der Gesellschafter C doch noch die Möglichkeit hat die Rechtskraft des Bescheides zu durchbrechen? Ich bitte dazu um Ihre rechtliche Einschätzung. Mit freundlichen Grüßen Christian Knoppik
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen