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Einkommensteuer,Betriebsausgaben,Gartenerneuerung

Eine Grundstücksgemeinschaft, an der zu 50 % der Ehemann und zu 50 % die Ehefrau beteiligt sind, vermietet einen Büroraum und eine Garage ihres Privathauses an die GmbH (gleiche Beteiligungsverhältnisse, Betriebsaufspaltung). 45 % des Grundstücks und 45 % des Gebäudes sind im Anlagevermögen der GbR. Im Jahr 2020 wurde der Garten des Grundstücks neu gestaltet, Gesamtkosten 33.000 €. Es wurden 45 % der Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht. Von den 55 % wurden die Lohnkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in der Einkommensteuererklärung angesetzt. Das Finanzamt versagt den Betriebsausgabenabzug aufgrund des BFH-Urteils vom 06.10.2004 (BStBl. II, S. 1071). Demnach sind die Kosten für die Gartenerneuerung nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig, wenn bei der Reparatur des Gebäudes Schäden am Garten verursacht worden sind. Wie sind die Erfolgsaussichten für einen Einspruch, in dem man den Betriebsausgabenabzug in Höhe von 45 % der Kosten begehrt? Gibt es aktuelle Rechtsprechung zu dem Thema, die angeführt werden könnte?
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