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Photovoltaikanlage,JStG 2022,Vermietung EG durch Ehepartner-GrundSt-GbR,Physio-GbR mit EM als Gesellschafter

Photovoltaikanlage – teilbetriebliche Nutzung – zwei GbRs – Einkommensteuer – Umsatzsteuer – Sonderbetriebsvermögen Folgende Personen gibt es in diesem Sachverhalt. Es gibt die M (Ehefrau) und den 30-jährigen G (Ehemann). Der 30-jährige (Ehemann) G ist der Sohn von B (Vater) und betreibt mit diesem eine Physiopraxis. Es liegt ein Zweifamilienhaus (ZFH) vor, dass den Eheleuten M (Ehefrau) und G (Ehemann) zu je 1/2 (50 %/50 %) gehört. Die Ehegatten wohnen im Obergeschoss des Hauses. Die Ehegatten GbR MG vermietet das Erdgeschoss an die Physio GbR GB. An der Physio GbR GB sind der 30-jährige Sohn (G) zu 10 % und sein 55-jähriger Vater (B) zu 90 % beteiligt. Eigentumsverhältnisse an der Physio GbR GB 10 %/90 % – Gewinnverteilung 50 %/50 %. Die Physio-GbR GB erzielt Einkünfte nach § 18 EStG. Die Physio-GbR GB erzielt umsatzsteuerfreie Umsätze und weitere Umsätze (u.a. IGeL-Leistungen), die unter die Kleinunternehmerregelung fallen (ca. 8.000 €–10.000 € p.a.). Im Jahr 2023 wird eine weitere Ehegatten GbR = „PV Anlagen GbR MG“ gegründet, an der die Eheleute M (Ehefrau) und G (Ehemann) zu je 1/2 beteiligt sind (50 %/50 %). Die PV Anlagen GbR MG schafft eine Photovoltaikanlage mit einer Bruttoleistung von weniger als 30 kWp an und montiert die PV-Anlage auf ihrem Zweifamilienwohnhaus (ZFH). Die Lieferung der Photovoltaikanlage im Jahr 2023 erfolgt mit einem Steuersatz von 0 % (gem. § 12 Abs. 3 UStG). Aus diesem Grund nimmt die PV-Anlagen GbR MG die Kleinunternehmerregelung in Anspruch. Da die PV-Anlage eine Bruttoleistung von weniger als 30 kWp hat und auf dem Dach des ZFH installiert wird, greift § 3 Nr. 72 Buchstabe b EStG. Somit sind die Einnahmen und Entnahmen ertragsteuerlich steuerfrei. Das ZFH wird durch eine Wärmepumpe beheizt. Die bisherigen Heizkosten/Aufwendungen für Strom entfallen überwiegend (ca. 80 %) auf die Physio-Praxis, da die Räume ständig geheizt werden müssen. Die Ehegatten MG berechnen die anteiligen Stromkosten/Heizkosten für den eigenen Verbrauch im Obergeschoss (M = Ehefrau und G = Ehemann) und den Verbrauch der Physio GbR GB (anhand der Nebenkostenabrechnung). Fragen: 1) Befinden sich 50 % des Gebäudes im Sonderbetriebsvermögen von G in der Physio GbR? 2) Befinden sich 50 % der Photovoltaikanlage im Sonderbetriebsvermögen von G in der Physio GbR? 3) Ist die Weiterberechnung des selbsterzeugten Stroms per Nebenkostenabrechnung zulässig? Oder muss in der PV-Anlagen GbR MG eine Entnahme und in der Physio GbR GB eine Nutzungseinlage erfolgen? 4) Wie sind die Stromkosten in der Physio GbR GB zu behandeln? 5) Gibt es eine Abfärbeproblematik?
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