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Bewertung Grundbesitz,Liegenschaftszinssatz,§ 188 Abs. 2 Satz 1 BewG

Ein Mehrfamilienhaus in Hamburg wurde im Dezember 2022 verschenkt. Bei der Ermittlung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer auf den Stichtag im Dezember 2022 hat das Finanzamt den Liegenschaftszinssatz auf den 01.07.2021 im Ertragswertverfahren angewendet. Er ergibt sich aus den Daten des Jahres 2021 und wurde 2022 vom Gutachterausschuss Hamburg veröffentlicht. Der Liegenschaftszinssatz auf den 01.07.2022, der sich aus den Daten des Jahres 2022 ergibt und 2023 veröffentlicht wurde, ist höher und daher günstiger. Nach dem BFH-Urteil vom 18. September 2019 II R 13 / 16 wäre dieser günstigere Wert zu verwenden. Durch Nichtanwendungserlass vom 23.09.2020 der obersten Finanzbehörden der Länder ist das Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Gibt es zwischenzeitlich neue anhängige Verfahren, die sich auf diese Fragestellung beziehen?
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