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Nachbewertung,§ 162 Abs. 3 BewG,ertragsteuerliche LuF,bewertungsrechtliche LuF

Unbebautes Grundstück 1.800 qm (davon 1.700 qm Ackerland lt. Grundsteuer-Objektinfo, 100 qm unkultivierte Fläche). Laut Aussage des Mandanten wurde das Grundstück ertragsteuerlich aus dem Betrieb der LuF entnommen vor ca. 30 Jahren (es gibt auch keinen weiteren Betrieb LuF mehr) – derzeit keine Unterlagen beibringbar. Keine Verpachtung des Grundstücks mehr seit 2003 (also seit über 15 Jahren). Eigentümer: Mutter, Sohn je 1/2. Mutter verstirbt 2020, Sohn erbt die Hälfte der Grundstücks. Bewertung lt. Feststellungsbescheid Grundbesitz für ErbSt als „Betrieb der LuF“ (Bescheid aus dem Jahr 2023). Fragen: 1. Ertragsteuer: Ist die bewertungsrechtliche Bezeichnung „Betrieb der LuF“ gleichzusetzen mit der ertragsteuerlichen Bezeichnung „Betrieb der LuF“? Droht also bei Verkauf des Grundstücks eine ertragsteuerliche Besteuerung (der geerbten Hälfte), weil die Entnahme nicht aktenkundig ist? 2. Anders gefragt: Wird ein landwirtschaftliches Grundstück im (ertragsteuerlichen) Privatvermögen im Feststellungsbescheid für den Grundbesitz für erbschaftsteuerliche Zwecke dennoch als „Betrieb der LuF“ bezeichnet? 3. Erbschaftsteuer: Ist § 162 Abs. 3 und 4 und § 166 BewG hier anzuwenden? Das heißt, wenn das Grundstück innerhalb von 15 Jahren nach Erbschaft verkauft werden würde, würde rückwirkend der Liquidationswert, also der Verkaufserlös (für die geerbte Hälfte), für die Bewertung zum Zeitpunkt des Erbfalls angesetzt werden? 4. Wäre der Fall anders zu beurteilen, wenn das Grundstück bisher doch noch verpachtet wäre (mündlich); Stichwort Stückländerei? Abwandlung des Sachverhalts: Im Jahr 2019, also VOR dem Tod der Mutter, wurde von der Grundstücksgemeinschaft Mutter/Sohn für das o.g. Grundstück ein Kaufvertrag mit einem Bauträger beurkundet. Die Höhe der Kaufpreiszahlung ist abhängig von der Art der zulässigen Bebauung. Da bis 2023 gar kein Bebauungsplan vorhanden ist, erfolgte bisher keine Kaufpreiszahlung (Bewertung Grundbesitzwert im Jahr 2023 als Betrieb der LuF s.o.). Mit Ablauf 2023 wird – auch ohne das Vorliegen eines Bebauungsplans – ein (geringerer) Kaufpreis fällig, sofern der Käufer nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Frage: Wird bei Durchführung des Vertrags im Jahr 2024 dann aufgrund §§ 162, 166 BewG (s.o.) die Bewertung des Grundbesitzes für die Erbschaft im Jahr 2020 erhöht (Liquidationswert/Verkaufserlös)?
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