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§ 7 ErbStG,nachträgliche Vereinbarung von Pflegeleistungen,gemischte Schenkung

Unser Mandant M lebte viele Jahre unverheiratet mit seiner Lebensgefährtin F zusammen in deren Wohnung (Alleineigentum der F). In 2016 wurde F schwer krank und wurde bis zu ihrem Tod in 2022 von M gepflegt. Geplante Notartermine (wegen Testament usw.) mussten zunächst wegen der Corona-Pandemie und dann wegen des Gesundheitszustands der F abgesagt werden. F hat zwei (erwachsene) Kinder aus einer früheren Beziehung, zusammen mit M hat sie keine Kinder. Gesetzliche Erben sind dem zufolge die beiden Kinder von F; unser Mandant M hat keine Erb-/Pflichtteilsansprüche. Um die Lebensumstände der vergangenen Jahre und auch den Willen der F (aber kein Testament o.Ä.) zu honorieren, übertrugen die beiden Kinder in 2023 die Eigentumswohnung der F unentgeltlich an M. Die Formulierung im Notarvertrag lautet (gekürzt): „Die Übertragung erfolgt im Hinblick darauf, dass M die F seit 2016 bis zu ihrem Ableben gepflegt, versorgt und ihren Haushalt in Ordnung gehalten hat, wozu sie alleine nicht mehr in der Lage war. Ferner kümmerte sich M um die Haustiere von F. Die Beteiligten bemessen den Wert der Pflegeleistungen mit 700,00 € monatlich und sind sich darüber einig, dass dem Erwerber (M) gegenüber den Veräußerern (Kinder) ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 50.400,00 € zusteht. Die Beteiligten verrechnen diesen Aufwendungsersatzanspruch mit der Übertragung. Insoweit erfolgt die Übertragung entgeltlich. Im Übrigen erfolgt die Übertragung im Wege der Schenkung.“ Fragen: Handelt es sich bei den erbrachten Pflegeleistungen tatsächlich um eine Gegenleistung des M im Sinne der Schenkungsteuer? Anders formuliert: Besteht für die Kinder eine rechtliche Verpflichtung zum Ausgleich der Pflegeleistungen des M?
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