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Pflegekosten,Vorerwerb

Frau S und Herr W lebten in einer eheähnlichen Beziehung. Herr W war nicht gesundheitlich angeschlagen. Frau S gab Herrn W das Versprechen, ihn im Krankheitsfall bis an sein Lebensende zu pflegen, sollte sein Zustand dies erfordern. Ein schriftlicher Vertrag liegt nicht vor. Im Jahr 2017 wurde das Haus von Frau S nach den Vorstellungen von S und W umfangreich renoviert. Es erfolgte die Absprache, dass W und S ihren gemeinsamen Lebensabend in dem Haus verbringen wollten. W beteiligte sich an der Renovierung mit 100.000 €. Unseres Erachtens liegt hierin keine Schenkung vor, da durch die getroffene Abrede ein Gemeinschaftszweck erfüllt werden sollte und somit keine Freigebigkeit gegeben ist. Der Zustand des W verschlechterte sich. Auf Grund des Gesundheitszustands war zunächst eine Pflege in einem Pflegeheim notwendig. Frau S besuchte Herrn W täglich im Pflegeheim und übernahm dort umfangreiche Pflegeleistungen. Im November 2020 holte Frau S Herrn W in ihr Haus und pflegte (Pflegestufe 5) ihn dort bis an sein Lebensende (August 2022). Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind für eine Pflegekraft bei Vollzeitpflege 23 Stunden täglich heranzuziehen. Bei einem Stundensatz in Höhe von 12 € ergibt sich eine Summe in Höhe von rd. 176.000 €. Fragen: 1) Inwieweit kann die Pflege erbschaftsteuermindernd berücksichtigt werden (nur in Höhe des Pflegefreibetrags von 20.000 €)? 2) Sollte die o.g. Beteiligung an der Renovierung als Vorschenkung angesehen werden, inwieweit kann die Pflege auf diese Vorschenkung angerechnet werden? Wie schätzen sie die Erfolgsaussichten ein, da es sich hier nur um eine mündliche Abrede handelt?
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