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gemeiner Wert Anteil PersGes,§ 97 BewG,negatives Kapitalkonto

Unser Mandant G ist zu 88 % an einer GbR, bestehend aus – 88 % G, – 2 % Tochter, – 10 % Schwiegersohn beteiligt. Die GbR-Anteile von G werden für einen Betrag von 150 T€ an die Tochter zum 1.4.2022 übertragen. Im Übertragungsvertrag ist geregelt, dass das Geld in Raten zu zahlen ist. 1) Nun sind ein Jahr lang die Raten geflossen. Da die Bilanz zum 31.3. nach Abschlusserstellung ein negatives Kapitalkonto des G von 100 T€ auswies, sind sich die Vertragsparteien einig, dass diese Summe auf die Restzahlung anzurechnen ist und somit die Ratenzahlung mindert. Kann dies durch schriftlichen Beschluss vereinbart und der Übertragungsvertrag dahingehend geändert werden? 2) Die GbR hat einen Unternehmenswert gem. vereinfachtem Ertragswertverfahren von rd. 1.000 T€, der Anteil des G beträgt somit 880 T€. Es besteht negatives EK, da die Verbindlichkeiten höher als das Anlagevermögen sind, somit ist das Substanzwertverfahren deutlich niedriger als das Ertragswertverfahren. Kann vom vereinfachten Ertragswertverfahren abgewichen werden, da ein fremder Dritter diese Summe nicht bezahlt hätte, bzw. wie ist dies nachzuweisen? Sind schenkungsteuerlich für die Tochter 880 T€ – 150 T€ = 740 T€ anzusetzen, die dann ggf. dem Verschonungsabschlag unterliegen? Für die Tochter entsteht eine Ergänzungsbilanz von 150 T€, die als Firmenwert über 15 Jahre abzuschreiben ist?
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