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Familienheim,Steuerbefreiung

Die Steuerpflichtigen A und B sind verheiratet und haben 2 minderjährige Kinder. Sie wohnen gemeinsam in einer Wohnung im „Familienheim“ in Stuttgart, in welchem sich noch eine weitere gleich große Wohnung und eine kleine Einliegerwohnung befinden. Das Gebäude gehört der Ehefrau. Die Ehegatten werden nun einen neuen Wohnsitz in Spanien begründen. Die Kinder werden zukünftig in Spanien in die Schule gehen, so dass der Lebensmittelpunkt sicherlich Spanien sein wird. Der Ehemann nutzt allerdings aus arbeitsrechtlichen Gründen hier im ursprünglichen Familienheim die kleine Einliegerwohnung zeitweise weiter. Die Ehefrau beabsichtigt nun, das Familienheim, welches zu 100 % ihr gehört, zumindest anteilig auf den Ehemann zu übertragen. Der Übertrag erfolgt noch zu der Zeit, zu der beide in Deutschland ansässig sind. Es stellt sich nun für uns die Frage, ob es für die Befreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG ausreicht, dass zum Zeitpunkt des Übertrags es sich noch um ein Familienheim handelt oder ob hier eine längere weitere Nutzung erforderlich ist. Problematisch könnte auch sein, dass das Haus der Ehegatten nicht aufgeteilt ist und neben der eigengenutzten Wohnung und der zukünftig genutzten Einliegerwohnung noch eine weitere Wohnung vorhanden ist, die vermietet wird. Das Familienheim beträgt demnach x/1.000 an der gesamten Wohnfläche, wobei der Notar die Auffassung vertritt, dass es für die Annahme eines Familienheims ausreicht, wenn hier ein Sondernutzungsrecht vereinbart wird. Es bedarf, zumindest laut Notar, keiner grundbuchmäßigen Aufteilung. Mit Teileigentum wäre die Angelegenheit bzw. die Zuordnung ja klar. Wie sehen sie den Sachverhalt?
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