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§ 21 ErbStG,Anrechnung,Kanada

Wir sind bei unserem Mandanten gerade an der Nachfolgeplanung. Dabei sind wir auf folgende Problematik gestoßen: Sachverhalt: Unser Mandant hat seinen alleinigen Wohnsitz in Deutschland. Die potentiellen Erben unseres Mandanten haben ihren alleinigen Wohnsitz ebenfalls in Deutschland. Im Vermögen unseres Mandanten befindet sich Vermögen in Kanda. Hierbei handelt es sich um: 1. Wertpapiere in einem kanadischen Depot, 2. eine kanadische Agrarfläche, die verpachtet wird, 3. eine Beteiligung an einer kandadischen Kapitalgesellschaft. Für die Erbschaftsteuerplanung stellt sich uns die Frage, welche Auswirkung diese Vermögenspositionen auf die deutsche Erbschaftsteuer haben. Vor allem stellen sich uns folgende Fragen: 1. Wir gehen davon aus, dass die oben genannten Vermögenspositionen in Deutschland der Erbschaftsteuer unterliegen. Ein DBA für Zwecke der Erbschaftsteuer mit Kanada existiert nach unserer bisherigen Recherche nicht. Folglich unterliegt das kanadische Vermögen der deutschen Erbschaftsteuer. Die Bewertung richtet sich u.E. nach § 12 Abs. 7 ErbStG i.V.m. § 31 BewG mit dem gemeinen Wert nach § 9 BewG. Richtig? 2. Was ist mit dem gemeinen Wert gemeint? Gilt der tatsächliche Marktwert in Kanada oder z.B. ein nach deutschen Bewertungsverfahren ermittelter typisierter Wert (v.a. bei der Bewertung der Agarfläche und der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft)? 3. Werden in der Praxis Gutachen für die Bewertung benötigt? 4. Wir gehen davon aus, dass es keine Begünstigung nach § 13a/§ 13b ErbStG gibt, da das Vermögen in einem Drittstaat liegt. Auch andere Begünstigungen gibt es nicht, richtig? 5. Grundsätzlich bestünde die Möglichkeit der (teilweisen) Anrechnung der kanadischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer gem. § 21 ErbStG. Wie sich aus der Fundstelle Glut in Groll/Steiner, Praxis Handbuch Erbrechtsberatung, 5. Aufl. 2019, ABC der einzelnen Staaten, Stichwort „Kanada“ ergibt, entfällt für Kanada jedoch die Anrechnungsmöglichkeit. Sehen Sie das auch so? Sehen Sie eine Möglichkeit, dass die kanadische Kapitalgewinnsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden könnte?
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