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Verjährung,§ 170 AO,§ 14 ErbStG

Sachverhalt: Schenkungsweise Grundstücksübertragung mit notarieller Urkunde vom 16.12.2008 von Vater auf Söhne. Schenkungsteuererklärung 28.04.2009 eingereicht, Bescheide am 10.11.2009 ergangen. Erneute schenkungsweise Grundstücksübertragung mit notarieller Urkunde vom 28.12.2012 von Vater auf die Söhne. Laut notarieller Urkunde wurde eine Abschrift an das Finanzamt – Schenkungssteuerstelle – gesandt. Laut Schriftverkehr und Unterlagen (Mandat wurde übernommen) erging damals scheinbar keine Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung durch das Finanzamt, und auf Anraten des vorherigen Steuerberaters wurde schlichtweg abgewartet. Mit Schreiben vom 09.09.2020 forderte das Finanzamt zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf, der Mandant verwies schriftlich auf die seines Erachtens erfolgte Verjährung mit Schreiben vom 29.07.2021 und erhielt scheinbar bis dato keine Antwort. Mit erneutem Schreiben vom 17.05.2023 fordert nunmehr das Finanzamt erneut die Schenkungsteuererklärung für die Übertragung vom 28.12.2012 mit der Androhung der Schätzung. Weitere schenkungsweise Grundstücksübertragungen erfolgten im Jahr 2019, 2020 und Ende 2022. Fragen: 1. Ist für die Schenkung vom 28.12.2012 Festsetzungsverjährung eingetreten oder muss der Beschenkte noch eine Schenkungsteuererklärung abgeben? Grundlegend ist die Anzeige durch den Notar ja geschehen. Fraglich ist zudem die Tatsache, ob die anzurechnende Vorschenkung aus dem Jahr 2008 in dieser Anzeige hätte angezeigt werden müssen oder ob dies durch die damalige Schenkungsteuererklärung in Verbindung mit der Mitteilung des Notars durch Zusendung der notariellen Urkunden geschehen ist, zudem noch, ob der Nachweis erbracht werden muss, dass die Abschrift der Notarurkunde tatsächlich das Finanzamt erreicht hat und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt. 2. Durch die rückwirkende Betrachtung der zehn Jahre und der Zusammenrechnung der jeweiligen Schenkungen in diesem Zeitraum unter Anrechnung der damals entstandenen Steuer stellt sich die Frage, ob – sofern die Schenkung vom 28.12.2012 tatsächlich verjährt ist und somit keine Schenkungsteuererklärung abzugeben ist und dadurch keine Steuerschuld entsteht – dann die Vorschenkung aus dem Jahr 2012 überhaupt bei den Schenkungen von 2019 und 2020 mit einbezogen werden muss? Oder müssen tatsächlich jeweils folgende Schenkungen mit einbezogen werden: 10.11.2019 und 28.12.2012 28.12.2012, 2019 und 2020 (hier eben fraglich, ob 28.12.2012, falls verjährt) 2019, 2020 und 29.12.2022
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