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§ 13a ErbStG,§ 7 ErbStG,Optionsverschonung

Sachverhalt: Vater V ist 100%iger Gesellschafter der A-GmbH und der B-GmbH (Schwestergesellschaften). Beide Gesellschaften sollen innerhalb der nächsten Jahre an den Sohn S übergeben werden. Zunächst sollen 40 % der Betriebs-GmbH A schenkungsweise übertragen werden. Nach max. fünf Jahren werden die verbleibenden 60 % der Anteile der A-GmbH und die 100 % der Anteile der Schwestergesellschaft B-GmbH auf S übertragen. Für die erste Übertragung der 40 % ist es ausreichend, die Regelverschonung in Anspruch zu nehmen, um für die Schenkung Steuerfreiheit zu erreichen. Da die Übertragungen innerhalb von zehn Jahren stattfinden werden, sind die Erwerbe zusammenzurechnen. Insgesamt kann man mit der Regelverschonung aber keine Steuerfreiheit erreichen, es müsste die Option der vollen Steuerbefreiung gewählt werden. Frage: 1. Kann man die Übertragung der A-GmbH und der B-GmbH steuerlich unterschiedlich bezüglich der Befreiungsregeln vornehmen? 2. Kann bei der Übertragung der 40 % der A-GmbH zunächst von der Regelverschonung ausgegangen werden? Kann dann nach fünf Jahren bei der zweiten Übertragung von 60 % der Anteile der A-GmbH insgesamt die Optionsverschonung gewählt werden, oder muss das in Anbetracht der Tatsache, dass der Erwerb von 100 % der A-GmbH innerhalb von zehn Jahren vorgenommen wird, bereits bei der ersten Übertragung erfolgen?
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