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begünstigtes Vermögen,§ 13b ErbStG,Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG,handelsrechtliche Kapitalkonten

Die Familiengesellschaft S-GmbH & Co. KG hat 5 Gesellschafter (V 4,75 %, T1 18,50 %, T2 49,75 %, E 24,25 % und M 2,75 %). Aufgrund erheblicher Einbringungen von V zur Lebzeit (u.a. wertvolle GmbH-Beteiligung und an die GmbH vermietetes Grundvermögen), welche dem V handelsrechtlich zu gemeinen Werten auf seinem Kapitalkonto II gutgeschrieben wurden (um einer Schenkung vorzubeugen), verteilt sich der Firmenwert disquotal. Das heißt, der Unternehmenswert von 12 Mio. € entfällt in Höhe von ca. 7 Mio. € auf V, da ihm über sein Kapitalkonto II ein entsprechend hoher Betrag zugeordnet wird, obwohl er „nur“ zu 4,75 % beteiligt ist. Steuerlich erfolgten die Einbringungen vom Sonderbetriebsvermögen ins Gesamthandsvermögen zum Buchwert (Eigenkapital Handelsbilanz ca. 11,7 Mio. €, Eigenkapital Steuerbilanz ca. 1,1 Mio. €). V stirbt in unserem Fall. Die Beteiligung soll per Testament wie folgt verteilt werden: V --> T1 (Alleinerbe) 3,75 % der Beteiligung (verkörpert durch Kapitalkonto I), aber 50 % des Kapitalkontos II V --> T2 (Vermächtnisnehmer) 1 % der Beteiligung (verkörpert durch Kapitalkonto I), aber 50 % des Kapitalkontos II Fragen: A) Fallen die Übertragungen in voller Höhe unter die Begünstigung der §§ 13a, 13b ErbStG? B) Ist im Rahmen der Ermittlung des gemeinen Wertes der Beteiligung für die Erbschaftsteuer gem. § 97 Abs. 1a Nr. 1 a) und b) BewG auf das handelsrechtliche oder das steuerrechtliche Kapitalkonto abzustellen? C) Falls bei B) auf das steuerliche Kapitalkonto abzustellen wäre (da sonst regelmäßig für erbschaftsteuerliche Zwecke auf steuerbilanzielle Verhältnisse/Werte abgestellt wird): Wie lässt sich der Konflikt lösen, dass dem Erben handels- bzw. zivilrechtlich ein höher Wert zugerechnet wird, als dies steuerlich der Fall ist (entsprechend versteuert der andere Erbe ja mehr als ihm zugerechnet wird)?
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