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Grundstückswert,Erbengemeinschaft,§ 198 BewG

Vier Geschwister erben eine Immobilie und weiteres Vermögen. Aus der steuerlichen Berechnung für die Immobilie ergibt sich ein Wert von 635.000 €. Die Geschwister einigen sich auf einen Wert von 560.000 € für die Immobilie. Diese soll in einer Erbauseinandersetzung aufgeteilt werden oder anschließend an eins der Geschwister verkauft werden. Fragen: Welcher Wert ist für den Ansatz in der Erbschaftsteuer relevant? Zählt der Wert, auf den man sich geeinigt hat (sofern man von einem fremdüblichen Wert ausgeht), oder ist zwingend der steuerliche Wert (gem. Sachwertverfahren bzw. Ertragswertverfahren) maßgebend? Macht es einen Unterscheid, ob die Immobilie in der Erbauseinandersetzung verteilt wird oder verkauft wird?
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