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§ 13a Abs. 10 ErbStG,materielle Bestandskraft,Zeitpunkt des Antrags

Im Zuge der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung war für unsere Mandantin Betriebsvermögen für eine PV-Anlage festzustellen. Der Feststellungsbescheid für das BV erging am 09.02.2023, der Erbschaftsteuerbescheid (mit einem geschätzten Betrag für das BV) erging am 22.12.2022. Gegen den Erbschaftsteuerbescheid wurde am 13.01.2023 Einspruch eingelegt, da noch Pflichtteilansprüche angemeldet wurden. Für das Betriebvermögen soll der Freibetrag nach § 13a (10) ErbStG beatragt werden. Frage: Kann der Antrag nach § 13a (10) ErbStG im Rahmen des Einspruchs gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 13.01.2023 noch nachgereicht werden? Der Erbschaftsteuerbescheid müsste ja auch noch bezüglich des am 09.02.2023 festgestellten BV geändert werden.
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