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Nießbrauch,aufschiebende Bedingung,Bewertung

S hat am 15.12.2020 seiner Tochter T eine Eigentumswohnung geschenkt. Bei der Schenkung hat er sich Nießbrauch vorbehalten. Lt. Vertrag soll der Nießbrauch bei Erlöschen an seine Ehefrau E übergehen. E war nicht Eigentümerin des Grundstücks. S ist am 10.07.2022 gestorben, das Nießbrauchsrecht ist an E übergegangen. Bei der Schenkungssteuer der Tochter wurde der Wert des Nießbrauchs mit dem Jahreswert von 10.000 aus 2020 multipliziert mit dem Vervielfältiger für S angesetzt. In der Zwischenzeit ist der Jahreswert auf 12.000 gestiegen. Fragen: 1. Ist bei der Korrektur der Erbschaftsteuer der T der Jahreswert aus dem Jahr 2020 von 10.000 anzusetzen oder der Jahreswert aus dem Jahr 2022? 2. Ist bei der Korrektur der Erbschaftsteuer der T der Vervielfältiger für E im Zeitpunkt der Schenkung (01.12.2020) anzusetzen oder Vervielfältiger im Zeitpunkt des Todes von E? 3. Hat E den Zuwendungsnießbrauch mit dem gleichen Wert zu versteuern, den die Tochter als Nießbrauchslast abziehen kann oder ist hier ein anderer Wert anzusetzen?
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