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Sonderbetriebsvermögen,Übertragung,begünstiges Betriebsvermögen

Ich bitte um gutachterliche Stellungnahme zu folgendem Sachverhalt: Vater und Sohn betreiben seit 2012 eine Zahnarztpraxis in Form einer GbR. Über mehrere Jahre hinweg wurde die Gewinnverteilung innerhalb der GbR zugunsten des Sohnes angepasst (zuletzt zum 01.01.2021 mit 35 % für den Vater und 65 % für den Sohn), das Vermögen blieb dagegen immer im Verhältnis 75 % (Vater) zu 25 % (Sohn). Außerdem hat der Vater Sonderbetriebsvermögen in Form von 100 % der Praxisimmobilie. Es wurde nun zum 31.10.2022 die Praxisimmobilie vollständig auf den Sohn übertragen. Das Finanzamt beabsichtigt nun, die Begünstigung des § 13a ErbStG zu versagen, da in der notariellen Schenkungsurkunde zur Praxisimmobilie keine Aussage zur Gewinnverteilung enthalten war. Es bestünden Zweifel am Übergang der Mitunternehmereigenschaft. Die Mandanten kamen mit dieser Äußerung des FA zu mir und nun stellt sich mir die Frage, ob ich etwas übersehe und ob tatsächlich Zweifel an der Begünstigung bestehen. Die Frage nach der Mitunternehmereigenschaft ist aus meiner Sicht rein ertragsteuerlich zu beantworten. Hier dürften keine Zweifel bestehen, der Sohn ist – wenn auch mit unterschiedlichen Quoten – am Vermögen, am Erfolg und an den Entscheidungen innerhalb der Gesellschaft beteiligt. Sowohl Mitunternehmerinitiative als auch das hier offensichtlich in Zweifel gezogene Mitunternehmerrisiko liegen vor. Durch den Erhalt der Praxisimmobilie wird er nicht „mehr“ zum Mitunternehmer als vorher. Aus meiner Sicht verlangt das ErbStG auch nicht den Übergang der Mitunternehmerstellung, sondern lediglich dessen Bestehen oder alternativ dessen Begründung im Rahmen der Schenkung. Daher meine Frage: Hat das FA hier tatsächlich einen Ansatzpunkt, die Begünstigung des § 13a ErbStG mit Verweis auf die Mitunternehmerschaft zu versagen?
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