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§ 7 ErbStG,Verzicht Nießbrauch,Wertermittlung

Sehr geehrte Damen und Herren, unsere Mandanten, bestehend aus Eheleuten und Sohn, möchten schenkungsteuerlich absolute Planungssicherheit zu folgendem Sachverhalt: Im Jahr 2010 erwarben die Eheleute eine Immobilie zwecks VuV. In 2014 übertrugen die Eheleute (beide sind im Grundbuch eingetragen) diese Immobilie an ihren Sohn, der dort wohnt und die angemessene Miete von TEUR 19 p.a. zahlt. Jedoch behielten sich die Eheleute ein lebenslanges Nießbrauchrecht an dieser Immobilie vor, sodass der Sohn die Miete weiterhin an die Eltern zahlte. Der Wert der Schenkung 2014 betrug TEUR 400 (Immobilienwert TEUR 800 abzgl. Nießbrauch TEUR 400). Im Jahr 2018 erfolgte ein Anbau von TEUR 270, den die Eltern zahlten und sodann die Miete angemessen auf TEUR 24 p.a. erhöhten. Ende 2023 möchten die Eheleute auf ihr Nießbrauchrecht verzichten, jedoch innerhalb der 10-Jahres Frist von § 14 ErbStG. Der Verzicht auf das Nießbrauchrecht hat einen Wert von TEUR 280. Frage: Beträgt die Schenkung TEUR 400 (aus 2014) zzgl. TEUR 280 (Verzicht NB aus 2023)? Oder beträgt die Schenkung TEUR 400 (aus 2014) zzgl. TEUR 280 (Verzicht NB aus 2023) zzgl. Anbaukosten TEUR 270 (aus 2018)? Oder ist der Wert der Schenkung noch ganz anders zu bewerten? Vielen herzlichen Dank ! Jochen Maß
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