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§ 13a ErbStG,§ 16 EStG,Lohnsumme bei Verpachtung im Ganzen

Unser Mandant betreibt ein Hotel in der Rechtsform der OHG. Ab dem Jahr 2022 wir das gesamte Hotel für drei Jahre verpachtet. Der Pächter nutzt das Hotel als Schulungseinrichtung. Nach diesen drei Jahren besteht der Plan, das Hotel umzubauen und dann wieder selbst zu betreiben. Allerdings ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht wirklich absehbar, ob ein tragfähiges Konzept für den Umbau und die Wiedereröffnung vorgelegt werden kann (dadurch, dass das ganze Gebäude unter Denkmalschutz steht, ist ein Umbau nur in eingeschränkter Form möglich und entsprechend teuer). Ein Gesellschafter der OHG würde gerne aus Altersgründen seinen 25%igen Gesellschaftsanteil an die nächste Generation verschenken. Bei einer Schenkung haben wir das Problem der Lohnsummenregelung. Die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre ist entsprechend hoch. Durch die Verpachtung (drei Jahre) und den zu erwartenden Umbau (zwei Jahre) werden in den kommenden fünf Jahren keine Löhne anfallen. Damit käme die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG nicht zur Anwendung. Weiterhin würde durch die Verpachtung des Grundstücks nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen vorliegen. 1. Gibt es für die Lohnsummenregelung Ausnahmen, die einen ruhenden Gewerbebetrieb mit geplanter Wiedereröffnung betreffen? 2. Verwaltungsvermögen: Ertragsteuerlich ist es in unserem Fall ja scheinbar so, dass wir keinen ruhenden Gewerbebetrieb haben, der von der Gewerbesteuer befreit ist, da nach § 2 Abs. 4 GewStG von einer nur vorübergehenden Unterbrechung auszugehen ist (auch hier würde mich Ihre Meinung interessieren). Auch hier die Frage, ob es keine erbschaftsteuerlichen Sonderregelungen für eine Betriebsunterbrechung gibt. Die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen haben ja die Grundidee, dass die Vergünstigungen nur gewährt werden, wenn der geerbte Betrieb in vergleichbarer Form fortgeführt wird. In unserem Fall ist ja die Fortführung geplant, allerdings mit der beschriebenen Unterbrechung. Insofern müsste der Gesetzgeber eigentlich auch unseren Sachverhalt unter die Begünstigung stellen.
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