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Schenkung,Verkauf,Mitunternehmeranteil

S.g.D.u:H. Der R.S. ist am 01.03.2018 verstorben und hat vier Kinder hinterlassen, die seine Erben zu gleichen Teilen wurden. Zu seinem Nachlass gehörten 100 % der Anteile an der S-GmbH & Co KG. Die vier Kinder traten die Rechtsnachfolge an. Der Feststellungsbescheid über den Wert des Betriebsvermögens lautet pro 1/4 auf einen gemeinen Wert (vor Begünstigung nach § 13 a ErbStG) von je EUR 2.095,000. Der gemeine Wert richtete sich auschließlich nach dem Substanzwert, da dieser deutlich höher war als der Ertragswert. Das lag wiederum an zwei Betriebsgrundstücken. Nun wollen sich die Erben (Gesellschafter) auseinander setzen. Die Kinder L und A wollen ihre Anteile zum 31.12.2023 an die beiden anderen Kinder K und C veräußern. Dabei hat die L sich bereit erklärt, ihre Anteile für EUR 600 tsd. zu veräußern, die A für EUR 800 tsd. Man kann unterstellen, das grundsätzlich Interessengegensätze zwischen den Geschwistern bestehen. K und C sind die tätigen Gesellschafter in der KG, die beiden ausscheidungswilligen haben kein Interesse an dem Geschäftsbetrieb. Bei A kann man überdies davon ausgehen, dass diese eher als "lästige Gesellschafterin" eingestuft werden kann, da sie sich möglichst kontovers verhält, während L dem Familienverbund eher förderlich gegenübersteht. Bei den Anteilskaufpreisen werden die Kapitalkonten nicht zusätzlich vergütet. Es muss aus heutiger Sicht - ohne dass die durchgerechnet ist - unterstellt werden, dass der Substanzwert immer noch höher ist als der Ertragswert und daher der Substanzwert, wenn es denn auf eine schenkungsteuerliche Betrachtung ankäme auch noch höher ist als zum 01.03.2018. Das liegt an einem zu unterstellenden deutlichen Wertzuwachs der beiden Betriebsgrundstücke. Fragen : 1. Sehen Sie Probleme bei der Kaufpreisbemessung der angedachten Anteilskaufpreise, die deutlich niedriger sein dürften als die gemeinen Werte ? Wenn ja, wie könnte man den Interessengegensatz noch weiter unterlegen ? 2. § 13 a ErbStG regelt eine Behaltensfrist von 5 Jahren. Ist die ausgehend vom 01.03.2018 am 31.12.2023 abgelaufen ? Eigene Ansicht zu 2. : Ja, die Frist ist abgelaufen, denn das Gesetz spricht von 5 Jahren seit Entstehung der Steuer und die ist mit dem Tod des Vaters R.S. entstanden. Es geht nicht um 5 Wirtschaftsjahre oder Kalenderjahre.
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