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Familienheim,Selbstnutzung,mehrere Wohnsitze

SV: Mandantin (= M) (50 J.) lebt und arbeitet als beamtete Lehrerin in München (Mietwohnung). Vater lebte in Regensburg im Familienheim. Mutter bereits verstorben. Vater (88 J.) ist seit 10/2022 im Pflegeheim und wird vermutlich das Haus nicht mehr bewohnen können. Aktuell hat M noch ihr Kinderzimmer in Regensburg, mehr nicht. Das Haus steht ansonsten leer. Fragestellung: Steuerbefreiung nach 13 (1) Nr. 4c ErbStG bei möglichem Tod des Vaters und M als Alleinerbin Folgende Voraussetzungen sind zu prüfen: • Erwerb von Todes wegen (+) • Durch Kind (+) • Erblasser darin gewohnt (Vater lebt im Pflegeheim aufgrund Unfall/querschnittsgelähmt) (somit liegt zwingender Grund für keine Selbstnutzung vor) (+) • 200 qm (+) Bis hierher ist Befreiung möglich. Kritische Punkte: • Unverzüglich • Zur Selbstnutzung des Erwerbers (M) M will wieder zurück nach Regensburg ziehen, sobald Vater verstorben ist. Sie kann die Wohnung in München jedoch nicht aufgeben, da beruflich bedingt gebraucht. Eine Versetzung als Lehrerin ist mit einem Lotteriespiel vergleichbar (verbeamtete Lehrerin). Ein Versetzungsantrag kann einmal im Jahr gestellt werden und es ist nicht sicher, ob dieser funktioniert. Das Haus ist nicht renovierungsbedürftig und kann sofort bezogen werden. Reicht es hier aus, „unverzüglich“ den Erstwohnsitz nach Regensburg zu verlagern und in das Haus einzuziehen? Es würde somit mit Meldung Erstwohnsitz ein doppelter Haushalt begründet werden mit beruflich bedingter Wohnung in München. Annahme Lebensmittelpunkt Regensburg. In der Richtlinie R E 13.4 ErbStR bzw. in den Kommentar heißt es sinngemäß: „Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG scheidet kategorisch aus, wenn der Erwerber von vornherein gehindert ist, das Objekt für eigene Wohnzwecke zu nutzen und deshalb auch tatsächlich nicht einzieht.“ „Eine Steuerbefreiung scheidet jedoch grundsätzlich aus, wenn der Erwerber von vornherein gehindert ist, die Wohnung in dem von Todes wegen erworbenen Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke zu nutzen und deshalb auch tatsächlich nicht einzieht.“ Zwingende Gründe für eine unterbliebene Selbstnutzung i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG sind nur solche in der Person des potentiellen Selbstnutzers (z.B. Tod oder Pflegebedürftigkeit), nicht aber bautechnische, ökonomische, ökologische oder andere außerhalb seiner Person liegende Gründe. Heißt das nun, dass, wenn M auf Nummer sicher gehen will, sie in Regensburg einziehen muss UND die Wohnung in München aufgeben muss und stattdessen pendeln muss? Hat es einen Einfluss, ob M einen jährlichen Versetzungsantrag stellt oder eben nicht, weil ihr die Schule in München passt und den doppelten Haushalt belässt. Zusatzfrage: Wäre es hinderlich oder sogar ein Indiz, wenn im Haus Renovierungsarbeiten zu Lebzeiten des Vaters gemacht werden und dieser (obwohl im Pflegeheim) die Kosten übernimmt?
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