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§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG,§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG,Nießbrauch gegen Wohnrecht

Im Jahr 2019 wurde eine gemischte Schenkung von einem Schenker an nichtverwandte Beschenkte vorgenommen. Der Umfang der Schenkung stellte sich durch die Übertragung eines Wohnhauses mit Grundstück gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis, welcher jedoch deutlich unterhalb des Verkehrswerts lag, dar. Zusätzlich zu diesem Kaufpreis wurde ein lebenslängliches (Vorbehalts-)Nießbrauchsrecht für das gesamte Objekt gewährt. Die Schenkungsteuerveranlagung ist mittlerweile bestandskräftig und es kam für die beiden Beschenkten zu einer Schenkungsteuerbelastung. Nunmehr möchten die Beteiligten aus außersteuerlichen Gründen (hier geht es um die Pfändbarkeit – bei einem Umzug des Schenkers in ein Pflegeheim – des Nießbrauchsrechts gegenüber einem schlichten Wohnrecht), dass der Schenker das lebenslängliche Nießbrauchsrecht aufgibt und dafür ein Wohnrecht gewährt bekommt. Es stellt sich die Frage nach der schenkungsteuerlichen und ggf. grunderwerbsteuerlichen Einordnung. Meines Erachtens würde die Aufgabe des Nießbrauchsrechts gegen Gewährung des Wohnrechts unter Verknüpfung (Schenkung unter Auflage) keine eigenständige Rückschenkung des Wohnrechts auslösen. Das heißt, es stellt sich die Frage, ob der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht und die Rückgewähr des Wohnrechts bei einer jeweils lebzeitigen Laufzeit sowie demselben Teil des Gebäudes überhaupt zu einer schenkungsteuerlichen Belastung führen würden. Die Bewertung wäre m.E. in beiden Fällen nach Anlage zu § 14 Bewertungsgesetz zu vollziehen und müsste zum gleichen steuerlichen Wert führen (Wohnwert der Wohnung und Kapitalisierungsfaktor gleich hoch). Eine Reduzierung der nutzbaren Fläche in Bezug auf das Wohnrecht im Vergleich zum vorher bestehenden Nießbrauchsrecht würde eine entsprechende Schenkungsteuerbelastung auslösen. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob hier ein grunderwerbsteuerliches Thema entsteht oder ob über § 3 Nr. 2 GrEStG kein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand entstünde.
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